Diese Entscheidung wäre nach Ansicht des Unterzeichneten heute wohl nicht mehr möglich. In einem Verfahren gegen den Inhaber einer Domain, die nicht mit seinem Namen übereinstimmt, wurde dem Löschungsbegehren stattgegeben. Die zentrale Begründung in dieser bestätigenden Entscheidung des OGH 17 Ob 44/08g vom 24.03.2009 ist folgende:
Die Anschauung des Verkehrs hat sich weiterentwickelt. Wird ein Name ohne weiteren Zusatz als Domain verwendet, so nehmen die angesprochenen Kreise an, dass der Namensträger hinter dem Internetauftritt steht. Damit tritt unabhängig vom Inhalt der Website eine Zuordnungsverwirrung ein.
Nach Auffassung des Senats ist im Regelfall schon die Nutzung des Namens eines Dritten als Domain eine grundsätzlich unzulässige Namensanmaßung. Das Ausmaß der Bekanntheit des Namensträgers ist unerheblich. Der Löschungsanspruch des Namensträgers gegen den sein Namensrecht verletzenden Domaininhaber besteht jedenfalls zu Recht, wobei es auf den Inhalt der Website nicht ankommt. Denn ohne Zustimmung des Namensträgers ist schon die Registrierung der Domain rechtswidrig, weil diese den verpönten Anlockeffekt erst ermöglicht. Eine erlaubte Nutzung ist – außer bei Zustimmung des Namensträgers – nicht denkbar!
Bei Anwendung dieser Rechtssätze in einem Prozess direkt gegen die Registrierungsstelle sind die bisherigen Begründungen in solchen Verfahren obsolet, etwa, die Rechtsverletzung müsse für einen juristischen Laien erkennbar sein. Zur Prüfung der Frage, ob der Wortlaut der Domain mit dem Namen des Anmelders identisch ist oder nicht, bedarf es keines Juristen, die Antwort liefert jeder entsprechend programmierte Computer.
OGH 4 Ob 235/08z
OGH 4 Ob 235/08z
- OGH 4 Ob 235/08z



